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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen fest, um die Luftqualität zu schützen. Sie schreibt vor, wie viel Schadstoff maximal im Abgas dieser Anlagen enthalten sein darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 1Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für VerbrennungsanlagenVerbrennungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl bezogen auf 3% Sauerstoff) einhalten. Neuanlagen im Sinne dieses Anhangs sind Anlagen, die erstmals nach dem 3. Dezember 2019 genehmigt oder vollständig ersetzt wurden. Parameter Grenzwerte Zeitbezug Halbstundenmittelwerte Tagesmittelwerte Staubförmige Emissionen 10 5 Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) 10 10 Chlorwasserstoff (HCl) 10 8 Neuanlagen: 6 Fluorwasserstoff (HF) 0,7 0,5 Schwefeldioxid (SO2) 50 40 Neuanlagen: 30 Stickstoffoxide (NOx) bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h 200 200 bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h 200 150 Neuanlagen: 120 bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h 100 70 1) Kohlenstoffmonoxid (CO) 100 50 Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) 0,05 0,02 Ammoniak (NH3) 5 5 Zeitbezug Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl) 0,02 Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn)Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn) 0,3 Zeitbezug Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden Wert über einen Probenahmezeitraum von 2 bis 4 Wochen Dioxine und Furane 2) 0,06 Neuanlagen: 0,04 0,08 Neuanlagen: 0,06 Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB 2) 0,08 Neuanlagen: 0,06 0,1 Neuanlagen: 0,08 1) Für Verbrennungsanlagen, die vor dem 28. Dezember 2002 rechtskräftig genehmigt und betrieben oder in erster Instanz genehmigt und spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, gilt ein Grenzwert von 100 mg/m3. 2) Es ist entweder der Grenzwert für Dioxine und Furane oder der Grenzwert für Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB einzuhalten (siehe dazu auch § 10 Abs. 3 Z 1).2) Es ist entweder der Grenzwert für Dioxine und Furane oder der Grenzwert für Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB einzuhalten (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,). Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40261973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.