Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Methoden zur Bestimmung der Zusammensetzung von kommunalem Abwasser fest, insbesondere für absetzbare Stoffe und die Effizienz der Abwasserbehandlung. Sie war vom 1. Januar 1995 bis zum 3. Juli 2006 in Kraft.
Was es regelt
- Methodenvorschriften gemäß § 4 für die Analyse von Abwasser.
- Bestimmung des Gehalts an absetzbaren Stoffen in Abwasser.
- Berechnung des Wirkungsgrades der Elimination bestimmter Parameter in Abwasserbehandlungsanlagen.
- Methoden zur Bestimmung der Abwassermenge im Probenahmezeitraum.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen.
- Personen, die für die Probenahme und Analyse von kommunalem Abwasser zuständig sind.
Eckpunkte
- Der Gehalt an absetzbaren Stoffen ist mittels Stichprobe zu bestimmen.
- Der Wirkungsgrad der Elimination bezieht sich auf die gesamte Tagesfracht, die der Abwasserbehandlungsanlage zu- oder abfließt.
- Die Zulauf- bzw. Ablauffracht ist anhand einer mengen- oder zeitproportionalen Mischprobe und der Abwassermenge im Probenahmezeitraum zu bestimmen.
- Bei erschwerter Messung der Tagesrohzulauffracht kann diese berechnet werden, wobei pro Einwohnergleichwert (EGW) 60 g BSB5 und 100 g CSB anzusetzen sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel3. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
KundmachungsorganBGBl. Nr. 869/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2006Bundesgesetzblatt Nr. 869 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum01.01.1995
Außerkrafttretensdatum03.07.2006
Text Anlage C
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Methodenvorschriften gem. § 4
1. Der Gehalt des Abwassers an absetzbaren Stoffen (Par. Nr. 1 der
Anlage A) ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.
2. Der Wirkungsgrad der Elimination für einen Parameter Nr. 4 oder
5 der Anlage A bezieht sich auf die gesamte der
Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die gesamte aus der
Abwasserbehandlungsanlage abfließende Tagesfracht.
2.1 Die Zulauf- bzw. Ablauffracht für einen Parameter Nr. 4 und 5 der Anlage A ist an Hand einer mengenproportionalen oder zeitproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Mischprobe, die über den Zeitraum des tatsächlichen Abwasseranfalles eines Tages gezogen wird, sowie an Hand der im Probenahmezeitraum anfallenden Abwassermenge zu bestimmen.
2.2 Ist trotz Beachtung von § 3 Abs. 12 AAEV die Messung der Tagesrohzulauffracht auf Grund der örtlichen Verhältnisse der Abwasserbehandlungsanlage nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, so kann an Stelle der Messung die Tagesrohzulauffracht berechnet werden. Dabei ist von der gemäß Anlage B ermittelten Frequentierung des Einzelobjektes am Tag der Probenahme sowie vom Abwasseranfall im Probenahmezeitraum auszugehen; als spezifische Rohschmutzfracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind pro Einwohnergleichwert (EGW) 60 g BSB tief 5 und 100 g CSB anzusetzen.2.2 Ist trotz Beachtung von Paragraph 3, Absatz 12, AAEV die Messung der Tagesrohzulauffracht auf Grund der örtlichen Verhältnisse der Abwasserbehandlungsanlage nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich, so kann an Stelle der Messung die Tagesrohzulauffracht berechnet werden. Dabei ist von der gemäß Anlage B ermittelten Frequentierung des Einzelobjektes am Tag der Probenahme sowie vom Abwasseranfall im Probenahmezeitraum auszugehen; als spezifische Rohschmutzfracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind pro Einwohnergleichwert (EGW) 60 g BSB tief 5 und 100 g CSB anzusetzen.
2.3 Die im Probenahmezeitraum anfallende Abwassermenge kann
-Strichaufzählung
durch Ablesung eines im Zulauf der Wasserversorgungsanlage des Einzelobjektes angeordneten Wasserzählers am Beginn und am Ende des Probenahmezeitraumes oder
-Strichaufzählung
durch eine andere gleichwertige Meßmethode, soferne sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist,
ermittelt werden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.