Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19 glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wer diese Nachweise verlangen darf und welche Dokumente dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 9.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen (z.B. gesundheitliche Gründe oder Schwangerschaft).
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln.
Wen es betrifft
- Personen, die bestimmte Voraussetzungen oder Ausnahmegründe glaubhaft machen oder nachweisen müssen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten/Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen gemäß § 9 müssen auf Verlangen glaubhaft gemacht werden.
- Dies kann gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichten, Inhabern von Betriebsstätten/Arbeitsorten, Betreibern von Verkehrsmitteln und Verantwortlichen für Zusammenkünfte erfolgen.
- Ausnahmegründe (z.B. gesundheitliche Gründe für das Nichttragen einer Maske oder Schwangerschaft) sind durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
- Die ärztliche Bestätigung muss von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum16.04.2022
Außerkrafttretensdatum31.05.2022
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowieInhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG sowie
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.Die Ausnahmegründe gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am31.05.2022
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40243820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.