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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Handfeuerwaffen und deren hochbeanspruchten Teilen, die bereits vor einem bestimmten Datum beschussamtlich geprüft wurden. Es legt fest, wann und unter welchen Umständen diese Waffen erneut zur Prüfung eingereicht werden müssen.

Was es regelt

  • Die erneute Prüfung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen, die vor dem 30. April 1945 einer Beschussprüfung unterzogen wurden.
  • Die Prüfung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen, die bereits ein inländisches oder anerkanntes ausländisches Beschusszeichen tragen, aber als gefährlich eingestuft werden.
  • Das Vorgehen bezüglich der Beschusszeichen nach einer solchen Nachprüfung.

Wen es betrifft

  • Besitzer von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen, die vor dem 30. April 1945 geprüft wurden.
  • Das Beschussamt, das für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist.

Eckpunkte

  • Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 geprüft wurden, mussten vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur erneuten Prüfung beim Beschussamt eingereicht werden.
  • Ausgenommen von dieser Einreichungspflicht sind Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen oder Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
  • Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein Beschusszeichen tragen, aber eine unmittelbare Gefahr für den Benützer oder Dritte darstellen, müssen vom Beschussamt einer erneuten Prüfung unterzogen werden.
  • Nach der Prüfung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 14 Abs. 4 der 8. Beschussverordnung vorzugehen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel10. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum23.04.1988 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 Index95/04 Beschussrecht TextKontrollerprobung§ 14.Paragraph 14,

(1)Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem
  1. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens
  2. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem
  3. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens
  4. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951,).
(2)Absatz 2,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für Dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu unterziehen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für Dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Nach der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 derNach der auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der 8. Beschußverordnung vorzugehen. Zuletzt aktualisiert am08.11.2024 Gesetzesnummer10011762 DokumentnummerNOR12151349 alte DokumentnummerN9198816887J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.