Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Behandlung von Lithiumbatterien in Behandlungsanlagen, um Gefahren zu vermeiden und den Schutz von Menschen und Umwelt zu gewährleisten. Es legt spezifische Maßnahmen für den sicheren Umgang mit diesen Batterien fest.
Was es regelt
- Die Abtrennung von Quecksilber bei der gemeinsamen Aufbereitung von Lithiumbatterien mit anderen Batterien.
- Die Vermeidung von Gefährdungen durch elektrische Spannung, Brände oder Explosionen bei der Behandlung von Lithiumbatterien.
- Den Sicherheits- und Gesundheitsschutz von Personen, die mit Lithiumbatterien in Berührung kommen oder gefährdet werden könnten.
- Zusätzliche Maßnahmen für den Betrieb von Anlagen, die Lithiumbatterien sortieren und lagern.
Wen es betrifft
- Betreiber von Behandlungsanlagen, die Lithiumbatterien aufbereiten, sortieren oder lagern.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit Lithiumbatterien umgehen.
Eckpunkte
- Quecksilber muss bei der gemeinsamen Aufbereitung von Lithiumbatterien als eigene Fraktion abgeschieden werden.
- Gefährdungen durch elektrische Spannung, Brände oder Explosionen müssen nach dem Stand der Technik vermieden werden.
- Mitarbeiter müssen nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unterwiesen werden.
- Sortier- und Lagerbereiche müssen flächendeckend mit einer Brandfrüherkennung und einer automatischen Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung ausgestattet sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnforderungen an die Behandlung von Lithiumbatterien in Behandlungsanlagen§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das bei der gemeinsamen Aufbereitung von Lithiumbatterien mit anderen Batterien anfallende Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.
(2)Absatz 2,Bei der Behandlung von Lithiumbatterien ist dafür Sorge zu tragen, dass eine nach dem Stand der Technik vermeidbare Gefährdung durch elektrische Spannung, Brände oder Explosionen unterbleibt. Weiters sind Vorkehrungen nach dem Stand der Technik für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Menschen, die mit den genannten Batterien in Berührung kommen oder im Brand- oder Explosionsfall gefährdet werden können, zu treffen.
(3)Absatz 3,Beim Betrieb von Anlagen, in denen
1.Ziffer eins
aus gemischter Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung aussortiert und anschließend gelagert werden, oder
2.Ziffer 2
aus der sortenreinen Sammlung übernommene Lithiumbatterien vor einer weiter gehenden Behandlung gelagert und sortiert werden,
müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Sammlung und Lagerung gemäß § 17 Abs. 1 bis 8 die folgenden weiterführenden Maßnahmen erfüllt werden:müssen zusätzlich zu den Anforderungen an die Sammlung und Lagerung gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 8 die folgenden weiterführenden Maßnahmen erfüllt werden:
a)Litera a
Erstellung von Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen;
b)Litera b
zumindest innerbetriebliche Unterweisung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im fachgerechten Umgang mit Lithiumbatterien unter Berücksichtigung von Notfallmaßnahmen; die Unterweisung hat nachweislich und vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen;
c)Litera c
Verhinderung des Zugangs Unbefugter zu Lithiumbatterien;
d)Litera d
Bereitstellung von geeigneten Löschmitteln;
e)Litera e
regelmäßiger Informationsaustausch mit der zuständigen Feuerwehr;
f)Litera f
Erfassung des Löschmittels im Brandfall;
g)Litera g
Bevorratung geeigneter Gebinde für den Transport offensichtlich defekter oder beschädigter Lithiumbatterien und Zwischenlagerung dieser Batterien in diesen Gebinden;
h)Litera h
flächendeckende Ausstattung der Sortier- und Lagerbereiche mit einer Brandfrüherkennung und Überwachung dieser Bereiche durch eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer ständig besetzten Stelle.
SchlagworteSicherheitsschutz, Brandfall, Sortierbereich
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192393
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.