Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wie die Behörden der Vertragsparteien bei der Anwendung der Bestimmungen vorgehen sollen.
Was es regelt
- Die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens durch die Behörden der Vertragsparteien.
- Die Zuständigkeiten der Behörden im Rahmen ihres internen Rechts.
- Den Umgang mit Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet sind.
Wen es betrifft
- Die Behörden der Vertragsparteien (EG, Mitgliedstaaten, Schweiz).
- Die Republik Österreich und andere Vertragsparteien, die die vorläufige Anwendung des Abkommens erklärt haben.
Eckpunkte
- Die Behörden wenden die Bestimmungen im Rahmen ihrer internen rechtlichen Zuständigkeiten an.
- Das Abkommen ändert nicht die Zuständigkeiten der Behörden, die ihnen durch internes Recht übertragen sind.
- Behörden handeln so, als ob sie eigene Aufgaben erfüllen oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handeln würden.
- Nicht zuständige Behörden leiten Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 9Zuständigkeiten(1) Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des internen Rechts übertragen sind.
Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem internen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.
(2) Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201352
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.