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Kurz gesagt

Dieser Artikel regelt den Umgang mit klassifizierten Verträgen und Verträgen, die Sicherheitsbestimmungen enthalten, zwischen den Vertragsparteien. Er stellt sicher, dass klassifizierte Informationen angemessen geschützt werden, wenn sie im Rahmen solcher Verträge ausgetauscht werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 44/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.06.2009 TextARTIKEL 5Klassifizierte Verträge oder Verträge, die Sicherheitsbestimmungen enthalten1.Ziffer eins Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss Klassifizierter Verträge oder Verträge, die Sicherheitsbestimmungen enthalten, informieren die Sicherheitsbehörden einander auf Ersuchen über die höchste Stufe der im Vertrag enthaltenen Informationen sowie über die etwaige Ausstellung einer gültigen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen oder die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, so leiten die Sicherheitsbehörden des Empfängers eine Sicherheitsüberprüfung entsprechend der erforderlichen Klassifizierungsstufe ein. 2.Ziffer 2 Vor Übermittlung von Klassifizierten Informationen stellen die Sicherheitsbehörden des Empfängers sicher: a) dass die Auftragnehmer und deren Einrichtungen den angemessenen Schutzstandard für die Klassifizierten Informationen gewährleisten können, insbesondere durch Sicherheitskontrollen bei den betreffenden Einrichtungen; und b) dass alle Personen, die Zugang zu Klassifizierten Informationen haben, für die erforderliche Stufe sicherheitsüberprüft sind und über ihre gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht bestehenden Pflichten informiert wurden. 3.Ziffer 3 Die Parteien stellen insbesondere durch Überprüfungsbesuche und Kontrollen sicher, dass jegliche sich aus ihren innerstaatlichen Sicherheitsbestimmungen ergebenden Voraussetzungen hinsichtlich der Sicherheit von Einrichtungen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, erfüllt werden. 4.Ziffer 4 Alle Klassifizierten Verträge oder Verträge, die Sicherheitsbestimmungen enthalten, beinhalten Sicherheitsanweisungen und einen Klassifizierungsleitfaden. Diese Anweisungen entsprechen denen der Sicherheitsbehörden des Herausgebers und benennen die vom Empfänger zu schützenden Informationen sowie die entsprechende Klassifizierungsstufe. 5.Ziffer 5 Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seiner Sicherheitsbehörde kann der Auftragnehmer einen Subunternehmer einbinden, es sei denn, eine solche Einbindung wird im Klassifizierten Vertrag oder im Vertrag, der Sicherheitsbestimmungen enthält, ausgeschlossen. Voraussichtliche Subunternehmer haben die selben Sicherheitsanforderungen zu erfüllen wie der Auftragnehmer. 6.Ziffer 6 Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Sicherheitsbehörden gegenseitig ihre Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen und informieren einander über jegliche Änderungen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.