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Kurz gesagt

Dieses Gesetz genehmigt ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Es trat am 1. Juni 2002 in Kraft und lief am 31. Dezember 2007 aus.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Freizügigkeit EG - Schweiz KundmachungsorganBGBl. III Nr. 133/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.06.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2007 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, dass es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einssicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, dass es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einssicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten. LangtitelAbkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit StF: BGBl. III Nr. 133/2002 Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: 1.Ziffer eins Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 10 Abs. 2 dritter Satz, Artikel 14 Abs. 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 verfassungsändernd sind, samt Anhängen und Schlussakte, wird genehmigt.Artikel 10 Absatz 2, dritter Satz, Artikel 14 Absatz eins und 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 verfassungsändernd sind, samt Anhängen und Schlussakte, wird genehmigt. 2.Ziffer 2 Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Abkommen samt Anhängen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Abkommen samt Anhängen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen mit 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Präambel/Promulgationsklausel____________________________________________________________________ Das Abkommen ist in allen authentischen Sprachfassungen im Amtsblatt der EG L 114/6 vom 30. April 2002 veröffentlicht. Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer20002045 DokumentnummerNOR30002230

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.