← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Abfallverzeichnis und legt fest, wie Abfallarten zugeordnet und spezifiziert werden müssen. Sie basiert auf der ÖNORM S 2100 und beinhaltet Änderungen sowie Vorgaben für die Zuordnung und Untersuchung von Abfällen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.10.2020 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallverzeichnis§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt römisch drei. der Anlage 5 angeführten Änderungen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallverzeichnis am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen. (2)Absatz 2,Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat gemäß den Vorgaben der Anlage 5 zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Sofern für die Zuordnung zu einer Abfallart Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen. Ist für die Zuordnung eines Abfallstroms eine Untersuchung erforderlich, so ist die Ausarbeitung des Probenahmeplans, Durchführung der Probenahme und die Untersuchung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart. (3)Absatz 3,Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden: 1.Ziffer eins 77 „gefährlich kontaminiert“, 2.Ziffer 2 88 „ausgestuft“, 3.Ziffer 3 91 „verfestigt oder stabilisiert“, 4.Ziffer 4 sonstige abfallspezifische Unterteilungen. Die abfallspezifischen Unterteilungen müssen nur dann verwendet werden, wenn diese Unterteilung im Materienrecht oder in einem Bescheid vorgesehen ist. Eine freiwillige Verwendung ist möglich. (Anm.: Abs. 4 und 5 mit Ablauf des 30.9.2020 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 4 und 5 mit Ablauf des 30.9.2020 außer Kraft getreten.) AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003077 DokumentnummerNOR40226611

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.