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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen. Es legt fest, wie und bis wann solche Ansprüche beim Bundesministerium für Finanzen einzureichen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 64/1972Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum08.03.1972 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextII. Verfahren.römisch zwei. Verfahren.§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis spätestens 31. Dezember 1972 nachweislich beim Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden. (2)Absatz 2,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden. Wurde nach dem 31. Dezember 1963 entweder eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ vorgenommen oder ist die Anmeldung formlos erfolgt, kann bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung. Einer Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen. (3)Absatz 3,Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Absatz 2, (4)Absatz 4,Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen. AnmerkungÜR: Art. II, BGBl. Nr. 64/1972ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1972, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12007531 alte DokumentnummerN11972128110

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.