← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien, das darauf abzielt, den Handel und Investitionen zu nutzen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Es konzentriert sich darauf, wie Handel zu wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Zielen beitragen kann.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 276Artikel 276 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 276Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und InvestitionenDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck a)Litera a erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und streben eine größere Kohärenz zwischen Handels- und Beschäftigungspolitik an, b)Litera b setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen, c)Litera c setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen für Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, einschließlich durch i)Litera i die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologien bieten, ii)Sub-Litera, i, i die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen, und iii)iii die möglichst weitgehende Reduzierung der technischen Handelshemmnisse, d)Litera d kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung, und e)Litera e kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977. SchlagworteHandelspolitik, Handelshemmnis Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260027

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.