Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von vertraulichen Geschäftsdaten und Testergebnissen, die bei Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln eingereicht werden, um unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern.
Was es regelt
- Schutz vertraulicher Geschäftsdaten, die mit einem Antrag auf Arzneimittelzulassung vorgelegt werden.
- Schutz vor Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen stehen dem entgegen.
- Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken bezüglich dieser Daten.
- Regelung der Berücksichtigung von Daten aus vorklinischen oder klinischen Versuchen bei späteren Zulassungsanträgen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten – Armenien).
- Personen oder Stellen, die Anträge auf Zulassung von Arzneimitteln einreichen.
Eckpunkte
- Vertrauliche Geschäftsdaten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, sind vor Offenlegung und unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen.
- Für einen Zeitraum von acht Jahren ab der Erstzulassung dürfen die zuständigen Behörden vertrauliche Geschäftsdaten oder Ergebnisse vorklinischer/klinischer Versuche, die mit dem ersten Antrag eingereicht wurden, nicht für andere Anträge berücksichtigen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor oder internationale Übereinkünfte sehen etwas anderes vor.
- Für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Erstzulassung dürfen spätere Anträge, die sich auf die Ergebnisse vorklinischer/klinischer Versuche der Erstzulassung stützen, nicht zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels führen, es sei denn, der spätere Antragsteller legt eigene Ergebnisse vor und erfüllt die gleichen Anforderungen.
- Der Zehnjahreszeitraum kann auf höchstens 11 Jahre verlängert werden, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung eine Zulassung für neue therapeutische Indikationen mit bedeutendem klinischen Nutzen erhält.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 251Artikel 251
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 251Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsdaten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels (im Folgenden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen stehen dem entgegen. Alle vertraulichen Geschäftsdaten werden auch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass während eines Zeitraums von acht Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei die für die Zulassung zuständige öffentliche Stelle vertrauliche Geschäftsdaten oder die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit dem ersten Zulassungsantrag eingereicht wurden und anschließend von einer Person oder öffentlichen oder privaten Stelle zur Unterstützung eines anderen Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Stelle, welche die Daten bereits eingereicht hat, vorgelegt werden, nicht berücksichtigt, es sei denn, internationale Übereinkünfte, die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden, sehen etwas anderes vor.
(3)Absatz 3,Während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei wird bei späteren Anträgen, die sich auf die im Zusammenhang mit der Erstzulassung eingereichten Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche stützen, durch eine Zulassung nicht das Inverkehrbringen eines Arzneimittels erlaubt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche (beziehungsweise die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit Zustimmung der Partei verwendet wurden, von der diese Daten stammen) vor und erfüllt die gleichen Anforderungen wie der erste Antragsteller.
Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen, werden nicht zugelassen.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus wird der in Absatz 3 genannte Zeitraum von zehn Jahren auf höchstens 11 Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.