Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe. Es stellt sicher, dass dabei die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Was es regelt
- Die Genehmigungspflicht für öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle.
- Die Genehmigungspflicht für öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe.
- Die Bedingungen für die Erteilung oder Untersagung solcher Genehmigungen.
- Die Möglichkeit, die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn öffentliche Interessen nachträglich beeinträchtigt werden.
Wen es betrifft
- Betreiber von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe.
- Die Behörde, die für die Genehmigung zuständig ist.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe benötigen eine behördliche Genehmigung, sofern sie nicht bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen.
- Im Antrag muss dargelegt werden, dass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
- Eine Genehmigung muss innerhalb von drei Monaten erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden, gegebenenfalls mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen.
- Die Behörde kann die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum20.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÖffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
1.Ziffer eins
öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
2.Ziffer 2
öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.bedürfen einer Genehmigung durch die Behörde, sofern sie nicht der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen. Im Antrag ist darzulegen, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060794
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.