Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe. Es stellt sicher, dass dabei die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Was es regelt
- Die Genehmigungspflicht für öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle.
- Die Genehmigungspflicht für öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe.
- Die Bedingungen für die Erteilung oder Untersagung solcher Genehmigungen.
- Die Möglichkeit, die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn öffentliche Interessen nachträglich beeinträchtigt werden.
Wen es betrifft
- Betreiber von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe.
- Die Behörde, die für die Genehmigung zuständig ist.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe benötigen eine behördliche Genehmigung, sofern sie nicht bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen.
- Im Antrag muss dargelegt werden, dass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
- Eine Genehmigung muss innerhalb von drei Monaten erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden, gegebenenfalls mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen.
- Die Behörde kann die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÖffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe§ 54.Paragraph 54,