Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflicht zur Wiedereinfuhr von Abfällen nach Österreich, wenn eine solche Pflicht gemäß der EG-VerbringungsV besteht. Es legt fest, wer für diese Wiedereinfuhr verantwortlich ist und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung drohen.
Was es regelt
- Die Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV.
- Die Verantwortlichkeit für die Wiedereinfuhr von Abfällen.
- Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Wiedereinfuhrpflicht.
- Die Entfall der Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1 bei bestehender Wiedereinfuhrpflicht.
Wen es betrifft
- Personen, die die Verbringung von Abfällen notifiziert oder eine illegale Verbringung veranlasst, vermittelt, durchgeführt oder daran beteiligt waren.
- Die Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, sie weisen nach, dass sie bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt haben.
Eckpunkte
- Die Wiedereinfuhrpflicht trifft denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran beteiligt war, sowie den Erzeuger der Abfälle.
- Die Verpflichteten haften solidarisch.
- Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nicht rechtzeitig nach, ordnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen an und lässt sie gegen Kostenersatz durchführen.
- In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 70 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum11.07.2007
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWiedereinfuhrpflicht§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war, und den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er weist nach, dass er bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen nach Österreich gemäß der EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Artikel 26, EG-VerbringungsV veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder darin in sonstiger Weise beteiligt war, und den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er weist nach, dass er bei der Übergabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Die Verpflichteten haften solidarisch.
(2)Absatz 2,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 70 Abs. 1 einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Absatz eins, nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Paragraph 70, Absatz eins, einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)Absatz 3,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032882
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.