Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Überprüfung und Durchsetzung der Zusammenarbeit zwischen Österreich und den USA zur Erleichterung der Umsetzung von FATCA. Es legt fest, wie mit Fehlern und Nichteinhaltung der Vorschriften durch österreichische Finanzinstitute umgegangen wird.
Für wen: Meldende österreichische Finanzinstitute; Die zuständigen Behörden der USA und Österreichs.
Fristen:
- Bei erheblicher Nichteinhaltung wird das Finanzinstitut nach 12 Monaten als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt, wenn die Nichteinhaltung nicht behoben wird.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Umgang mit geringfügigen Fehlern und administrativen Versehen bei der Informationsübermittlung.
- Das Verfahren bei erheblicher Nichteinhaltung der FATCA-Anforderungen durch österreichische Finanzinstitute.
- Die Vereinbarung von Verfahren für den Informationsaustausch und die Umsetzung der Bestimmungen.
- Die Möglichkeit für Finanzinstitute, dritte Dienstleister zu nutzen, und die damit verbundene Verantwortung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Meldende österreichische Finanzinstitute.
- Die zuständigen Behörden der USA und Österreichs.
Was sind die Eckpunkte?
- Die zuständige US-Behörde kann bei geringfügigen Fehlern direkt Rückfragen an meldende österreichische Finanzinstitute richten.
- Bei erheblicher Nichteinhaltung wird das Finanzinstitut nach 12 Monaten als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt, wenn die Nichteinhaltung nicht behoben wird.
- Österreichische Finanzinstitute können dritte Dienstleister für die Erfüllung der Anforderungen beiziehen, bleiben aber selbst verantwortlich.
- Die zuständigen Behörden sollen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Umsetzungsverfahren schließen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 16/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2015, TypVertrag - USA §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum09.12.2014 Index39/06 Rechts- und Amtshilfe TextArtikel 4Nachprüfung und Durchsetzung1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige US-Behörde eine Rückfrage direkt an das meldende österreichische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere geringfügige Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags nicht vereinbar ist. Die Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden kann vorsehen, dass die zuständige US-Behörde die zuständige österreichische Behörde verständigt, wenn die zuständige US-Behörde eine solche Rückfrage an ein meldendes österreichisches Finanzinstituts betreffend die Einhaltung der Bedingungen in diesem Abkommen durch das meldende österreichische Finanzinstitut stellt.
Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20009087 DokumentnummerNOR40168716