Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft in Österreich mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu minimieren, Ressourcen zu schonen und Abfälle sicher zu entsorgen. Es legt die Grundsätze für den Umgang mit Abfällen fest, von der Vermeidung bis zur Entsorgung.
Was es regelt
- Die Minimierung schädlicher Einwirkungen von Abfällen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Umwelt.
- Die Schonung von Rohstoff- und Energiereserven.
- Die Reduzierung des Verbrauchs von Deponievolumen.
- Die Sicherstellung, dass nur Abfälle abgelagert werden, die kein Gefährdungspotential für zukünftige Generationen darstellen.
Wen es betrifft
- Alle, die Abfälle erzeugen oder mit Abfällen umgehen.
- Die öffentliche Hand, die für die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen zuständig ist.
Eckpunkte
- Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
- Abfälle sind zu verwerten, wenn dies ökologisch vorteilhaft, technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist (Abfallverwertung).
- Nicht verwertbare Abfälle sind durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren zu behandeln und feste Rückstände reaktionsarm abzulagern (Abfallentsorgung).
- Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffentliche Ordnung entstehen könnten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum04.03.1994
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextArtikel IArtikel römisch einsI. ABSCHNITTAllgemeine BestimmungenZiele und Grundsätze der Abfallwirtschaft§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
1.Ziffer eins
schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
2.Ziffer 2
Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
3.Ziffer 3
der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
4.Ziffer 4
nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2)Absatz 2,Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1.Ziffer eins
Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
2.Ziffer 2
Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
3.Ziffer 3
Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3)Absatz 3,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1.Ziffer eins
die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2.Ziffer 2
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
3.Ziffer 3
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
4.Ziffer 4
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
5.Ziffer 5
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
6.Ziffer 6
das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
7.Ziffer 7
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
SchlagworteRohstoffreserve, Brandgefahr
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135153
alte DokumentnummerN8199012105J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.