Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen zur Risikoberechnung und Meldung von Derivaten. Sie legt fest, wann bestimmte Teile der Verordnung wirksam werden und wann frühere Regelungen ihre Gültigkeit verlieren.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung.
- Die erstmalige Meldung im Sinne dieser Verordnung.
- Das Außerkrafttreten der 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten spezifischer Paragraphen (§§ 11, 28, 28a, 28b) und die Anpassung von Sicherheitenbeständen.
Wen es betrifft
- Verwaltungsgesellschaften, die OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben.
Eckpunkte
- Diese Verordnung trat am 1. September 2011 in Kraft.
- Eine Meldung ist erstmals mit Stichtag 31. Dezember 2011 zu erstatten.
- Die 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung trat mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
- Verwaltungsgesellschaften müssen ihren Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anpassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 36Paragraph 36
Inkrafttretensdatum20.04.2013
Außerkrafttretensdatum19.11.2013
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text10. HauptstückInkrafttreten und Außerkrafttreten§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Eine Meldung im Sinne dieser Verordnung ist erstmals mit Stichtag 31. Dezember 2011 zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), BGBl. II Nr. 169/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 28, § 28a und § 28b samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 28a hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 11 samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.Paragraph 28,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013, treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt Paragraph 28 a, hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Paragraph 11, samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.
SchlagworteRisikoberechnungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40149725
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.