Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Überprüfung der sicheren Verwahrung von Waffen, die nur mit einer behördlichen Urkunde besessen oder geführt werden dürfen. Sie legt fest, wann und wie diese Überprüfungen durch die Sicherheitsorgane durchgeführt werden dürfen.
Was es regelt
- Die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sichere Verwahrung von Waffen zu überprüfen.
- Die Verständigung der Behörde bei Verdacht auf unsichere Waffenverwahrung.
- Die Anordnung einer Überprüfung der sicheren Verwahrung durch die Behörde im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung.
- Die zeitlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung solcher Überprüfungen.
Wen es betrifft
- Inhaber von Waffen, die nur aufgrund einer Urkunde nach dem Waffengesetz 1996 besessen oder geführt werden dürfen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Behörden.
Eckpunkte
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können die sichere Verwahrung einer Waffe verlangen, wenn Zweifel bestehen.
- Bei Verdacht auf unsichere Verwahrung müssen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde informieren.
- Im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung (§ 25 WaffG) muss die Behörde immer eine Überprüfung der sicheren Waffenverwahrung anordnen.
- Überprüfungen dürfen an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr stattfinden, es sei denn, es liegt eine Zustimmung vor oder die Überprüfung wäre sonst nicht möglich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum12.09.1998
Außerkrafttretensdatum27.04.2026
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextÜberprüfung der Verwahrung§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Paragraph 3, Absatz 2,) sicher verwahrt.
(2)Absatz 2,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR12066893
alte DokumentnummerN4199812476O
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.