Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien und legte fest, wie Streitigkeiten zwischen ihnen beizulegen sind. Es trat am 1. November 1989 in Kraft und wurde am 16. Oktober 2019 außer Kraft gesetzt.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
- Das Verfahren zur Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Die Entscheidungsfindung und Kostenverteilung bei Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (Österreich und Polen).
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, kann sie einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden aus einem dritten Staat.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Polen)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 473/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/2018Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2018,
TypVertrag - Polen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.11.1989
Außerkrafttretensdatum16.10.2019
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 9Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
(6)Absatz 6,Das Schiedsgericht soll auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes entscheiden. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
Zuletzt aktualisiert am17.01.2019
Gesetzesnummer10006964
DokumentnummerNOR12076440
alte DokumentnummerN5198912700H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.