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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, detaillierte Vorschriften für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu erlassen. Es regelt, wie bestimmte Abfälle überwacht und Informationen gemeldet werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 72Paragraph 72 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextNähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung§ 72.Paragraph 72, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung 1.Ziffer eins zu bestimmen, welche der in Anhang III der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang IV der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden,zu bestimmen, welche der in Anhang römisch drei der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang römisch drei der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden, 2.Ziffer 2 nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Art. 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß § 70 zu erlassen,nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Artikel 26, Absatz 4, der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß Paragraph 70, zu erlassen, 3.Ziffer 3 zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 18 Abs. 3 der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 18, Absatz 3, der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen. Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088668

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.