Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, detaillierte Vorschriften für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu erlassen. Es regelt, wie bestimmte Abfälle überwacht und Informationen gemeldet werden müssen.
Was es regelt
- Welche Abfälle aufgrund gefährlicher Eigenschaften überwacht werden.
- Art und Form von Meldungen und Datenübermittlungen gemäß der EG-VerbringungsV.
- Organisatorische Regelungen für den Datenaustausch.
- Die Meldepflicht für Informationen bei nicht notifizierungspflichtigen Verbringungen.
Wen es betrifft
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Personen, die eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen veranlassen.
Eckpunkte
- Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Abfälle aus Anhang III der EG-VerbringungsV aufgrund gefährlicher Eigenschaften überwacht werden.
- Es können nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der Übermittlungen erlassen werden.
- Organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Art. 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV können festgelegt werden.
- Wer eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, muss die Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV dem Bundesminister melden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 72Paragraph 72
Inkrafttretensdatum12.07.2007
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung§ 72.Paragraph 72, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung
1.Ziffer eins
zu bestimmen, welche der in Anhang III der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang IV der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden,zu bestimmen, welche der in Anhang römisch drei der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle auf Grund einer der in Anhang römisch drei der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in Anhang römisch vier der EG-VerbringungsV aufgeführte Abfälle überwacht werden,
2.Ziffer 2
nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Art. 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß § 70 zu erlassen,nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Artikel 26, Absatz 4, der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß Paragraph 70, zu erlassen,
3.Ziffer 3
zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 18 Abs. 3 der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Artikel 18, Absatz 3, der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40088668
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.