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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übermittlung von Monatsausweisen, insbesondere die Fristen und die Art der Übermittlung. Sie betrifft Meldungen, die erstmals zum Stichtag 30. Juni 2004 anzuwenden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 599/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.06.2004 Außerkrafttretensdatum30.06.2004 BeachteIst erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,). Text§ 2. (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Teil A1 der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft) (3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft) (4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft) (5)Absatz 5,Teil C der Anlage ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (6)Absatz 6,Teil D der Anlage ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. (7)Absatz 7,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile 1.Ziffer eins A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist,A1 bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist, 2.Ziffer 2 C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist,C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz 5, genannten Frist, 3.Ziffer 3 D innerhalb der in Abs. 6 genannten Frist,D innerhalb der in Absatz 6, genannten Frist, 4.Ziffer 4 (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 7. 2004 in Kraft) 5.Ziffer 5 (Anm.: Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 10. 2004 in Kraft) 6.Ziffer 6 (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 4. 2005 in Kraft) übermittelt werden. (8)Absatz 8,Die Meldungen der Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. (9)Absatz 9,Die Meldungen der Monatsausweise sind an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Eine Übermittlung der Monatsausweise an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.