Kurz gesagt
Dieses Protokoll regelt die zollfreie Einfuhr bestimmter Gegenstände, die speziell für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung von Blinden und anderen Behinderten bestimmt sind. Es soll den Zugang zu diesen wichtigen Hilfsmitteln erleichtern.
Was es regelt
- Die zollfreie Einfuhr von Gegenständen für Blinde.
- Die zollfreie Einfuhr von Gegenständen für andere körperlich oder geistig Behinderte.
- Die Bedingungen, unter denen diese Gegenstände zollfrei eingeführt werden dürfen.
- Die Art der Institutionen oder Organisationen, die diese Einfuhren vornehmen dürfen.
Wen es betrifft
- Institutionen oder Organisationen, die sich mit der Erziehung oder Unterstützung von Blinden befassen.
- Institutionen oder Organisationen, die sich mit der Erziehung, Beschäftigung und sozialen Weiterbildung anderer körperlich oder geistig Behinderter befassen.
Eckpunkte
- Gegenstände müssen eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung von Blinden gestaltet sein.
- Die Einfuhr muss unmittelbar durch von den Behörden ermächtigte Institutionen oder Organisationen erfolgen.
- Für andere körperlich oder geistig Behinderte gilt die Zollfreiheit nur, wenn gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden.
- Beispiele für zollfreie Gegenstände sind Hörbücher, Blindenschriftpapier, elektronische Lesegeräte und weiße Blindenstöcke.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters – Protokoll
KundmachungsorganBGBl. Nr. 804/1994Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5
Inkrafttretensdatum28.12.1994
Index39/04 Zollabkommen
TextAnhang EGegenstände für Blinde und sonstige Behinderte
i)Litera i
Alle eigens für die erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Weiterbildung der Blinden gestalteten Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung von Blinden befaßten und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden, einschließlich
a)Litera a
Hörbücher (Schallplatten, Kassetten oder sonstige Tonwiedergaben) und Bücher in Großdruck;
b)Litera b
eigens für Blinde und sonstige Behinderte gestaltete oder angepaßte und für das Abspielen der Hörbücher erforderliche Plattenspieler und Kassettenrecorder;
c)Litera c
Apparate, die es den Blinden und Sehschwachen ermöglichen, normal gedruckte Texte zu lesen, wie elektronische Lesegeräte, Fernsehbildvergrößerer und optische Hilfsmittel;
d)Litera d
Ausrüstungen für die mechanische oder rechnergesteuerte Herstellung von Blindenschriftmaterial und aufgezeichnetem Material, wie Punziergeräte (Stereotypiergeräte), elektronische Geräte zum Übertragen und Drucken in Blindenschrift, Computer-Terminals mit Blindenschriftanzeige;
e)Litera e
Blindenschriftpapier, Magnetbänder und Kassetten für die Herstellung von Blindenschrift- und Hörbüchern;
f)Litera f
Hilfsmittel zur Verbesserung der Mobilität der Blinden, wie elektronische Orientierungsgeräte und elektronische Geräte zur Feststellung von Hindernissen sowie weiße Blindenstöcke;
g)Litera g
technische Hilfsmittel für die Erziehung, Rehabilitation, berufliche Ausbildung und Beschäftigung von Blinden, wie Blindenuhren, Blindenschriftschreibmaschinen, Lehr- und Lernmittel, Spiele und sonstige eigens für die Verwendung durch Blinde gestaltete Geräte;
ii)Sub-Litera, i, i
alle eigens für die Erziehung, Beschäftigung und soziale Weiterbildung anderer körperlich oder geistig Behinderter gestaltete Gegenstände, die unmittelbar von den mit der Erziehung oder Unterstützung dieser Personen befaßten und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigten Institutionen oder Organisationen eingeführt werden, unter der Voraussetzung, daß zur Zeit gleichwertige Gegenstände im Einfuhrland nicht hergestellt werden.
SchlagworteBlindenschriftbuch, Lehrmittel
Zuletzt aktualisiert am02.12.2022
Gesetzesnummer10004879
DokumentnummerNOR12053498
alte DokumentnummerN3199423838L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.