Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in Bezug auf die Erhebung von Abgaben und weitere spezifische Aufgaben. Es legt fest, welche Tätigkeiten diese Ämter in ihrem Bereich und bundesweit ausführen.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben, sofern nicht andere Behörden zuständig sind.
- Die Prüfung, Weiterleitung und Zustellung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für inländische Unternehmer.
- Die Vollziehung von Aufgaben, die den Abgabenbehörden durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Glücksspielgesetz zugewiesen sind.
- Die Entgegennahme und Weiterleitung von Anbringen in Abgabenangelegenheiten für das gesamte Bundesgebiet.
Wen es betrifft
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.
- Inländische Unternehmer, die Anträge auf Vorsteuererstattung stellen.
Eckpunkte
- Finanzämter sind für die Erhebung von Abgaben (§ 49 Abs. 2 BAO) zuständig, es sei denn, andere Vorschriften weisen dies anderen Behörden zu.
- Sie prüfen und leiten Anträge auf Vorsteuererstattung gemäß Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG weiter.
- Sie vollziehen Aufgaben aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Glücksspielgesetz.
- Finanzämter nehmen Anbringen für das gesamte Bundesgebiet entgegen, außer bei Abgabenvollstreckung.
- Eine Weiterleitung ist nur fristwahrend, wenn das zuständige Finanzamt im Anbringen bezeichnet ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
Text1. AbschnittSachliche ZuständigkeitFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich
1.Ziffer eins
die Erhebung der Abgaben (§ 49 Abs. 2 BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,die Erhebung der Abgaben (Paragraph 49, Absatz 2, BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
2.Ziffer 2
die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowiedie Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowie
3.Ziffer 3
die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2)Absatz 2,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40145162
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.