Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen im audiovisuellen Bereich zwischen Spanien und einem anderen Land. Es legt fest, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Film als Gemeinschaftsproduktion anerkannt wird.
Was es regelt
- Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten.
- Die technische und künstlerische Beteiligung der Produzenten.
- Die Durchführung von Kopierwerksarbeiten, Atelieraufnahmen und Tonbearbeitung.
- Die Eigentumsrechte und die Verfügbarkeit von Kopiermaterialien.
Wen es betrifft
- Gemeinschaftsproduzenten aus den beiden beteiligten Ländern.
- Personen, die an der Herstellung von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Die finanzielle Beteiligung der Produzenten muss zwischen 20 % und 80 % der Gesamtherstellungskosten liegen.
- Jeder Produzent muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung haben, die seinem finanziellen Anteil entspricht.
- Kopierwerksarbeiten, Atelieraufnahmen und Tonbearbeitung sollen im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien durchgeführt werden.
- Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Produzenten Miteigentum am Originalnegativ gewährleisten und Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien in der jeweiligen Landessprache sichern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 188/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
TypVertrag – Spanien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 4Voraussetzungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen(1)Absatz eins,Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder darf nicht weniger als 20 vH und nicht mehr als 80 vH der gesamten Herstellungskosten der Gemeinschaftsproduktion betragen.
(2)Absatz 2,Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.
(3)Absatz 3,Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kopierwerksarbeiten, Atelieraufnahmen und die Tonbearbeitung (Mischung, Synchronisierung und dergleichen) und Untertitelung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten abzuschließende Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Des Weiteren muss der Vertrag sicherstellen, dass jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien (Internegativ, Tonnegativ und dergleichen) in der jeweiligen Landessprache hat. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen hat im Einvernehmen der Gemeinschaftsproduzenten zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Von der Endfassung der Gemeinschaftsproduktion müssen Original-, Synchron- oder untertitelte Fassungen in deutscher und in spanischer Sprache hergestellt werden. Diese Fassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Im Gemeinschaftsproduktionsvertrag ist vorzusehen, dass die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen sind. In Ausnahmefällen kann auch eine Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen erfolgen, wobei die jeweiligen Marktgrößen und Marktwerte entsprechend zu berücksichtigen sind.
(7)Absatz 7,Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag hat eine Regelung über den Weltvertrieb zu enthalten.
(8)Absatz 8,Gemeinschaftsproduktionen sollen bei Vorführungen auf internationalen Filmfestivals beide Produktionsländer im Sinne von Artikel 8 nennen.
SchlagworteAuswertungsbereich, Originalfassung, Synchronfassung
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20008520
DokumentnummerNOR40153410
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.