Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Sammel- und Verwertungssystemen, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Es soll eine hohe Teilnahmequote sicherstellen und Transparenz bei der Abfallwirtschaft gewährleisten.
Was es regelt
- Die Anstrebung einer möglichst hohen Teilnahmequote bei der Sammlung und Verwertung von Haushaltsabfällen.
- Die Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen mit bestimmten Verpflichteten.
- Die Trennung von Geschäftsfeldern für Haushaltsabfälle und gewerblich anfallende Abfälle.
- Die jährliche Berichterstattung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Wen es betrifft
- Sammel- und Verwertungssysteme, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten.
- Verpflichtete nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1.
Eckpunkte
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme müssen eine möglichst hohe Teilnahmequote anstreben.
- Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Verträge mit jedem Verpflichteten nach § 14 Abs. 1 abzuschließen, wenn dieser es wünscht und es sachlich gerechtfertigt ist.
- Wenn sie auch gewerbliche Abfälle behandeln, dürfen sie diesen Bereich nicht quersubventionieren und müssen die Geschäftsfelder organisatorisch oder rechnerisch trennen.
- Betreiber müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorlegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextPflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.
(2)Absatz 2,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche neben dem haushaltsnahen auch ein Geschäftsfeld betreffend gewerblich anfallende Abfälle ausüben, dürfen diesen Bereich nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu übermitteln.Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach einem Bescheid gemäß Paragraph 29, vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß Paragraph 33 und dem Beirat gemäß Paragraph 34, zu übermitteln.
SchlagworteZahlungsstrom
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032843
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.