Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übermittlungspflichten von bestimmten Bescheiden und Beschwerden im Bereich der Abfallwirtschaft an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Es stellt sicher, dass die Ministerin über relevante Entscheidungen und Verfahren informiert wird.
Was es regelt
- Strafbescheide bezüglich Verpackungen, Altfahrzeugen, Batterien, Akkumulatoren oder elektrischen und elektronischen Geräten.
- Strafbescheide bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.
- Strafbescheide bezüglich der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen.
- Bescheide über zugelassene Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5.
- Beschwerden und Erkenntnisse/Beschlüsse von Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.
Wen es betrifft
- Die bescheiderlassende Behörde.
- Die Verwaltungsbehörde.
- Die belangte Behörde.
- Das Verwaltungsgericht.
Eckpunkte
- Strafbescheide sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln.
- Bescheide über Abweichungen sind binnen zwei Wochen nach Erlassung der Bundesministerin zuzustellen, inklusive Entscheidungsunterlagen.
- Die belangte Behörde hat der Bundesministerin unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln.
- Das Verwaltungsgericht hat der Bundesministerin unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87dParagraph 87 d
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÜbermittlungspflichten§ 87d.Paragraph 87 d,
(1)Absatz eins,Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuzustellen.Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß Paragraph 14, betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuzustellen.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239371
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.