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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die sachliche Zuständigkeit der Zollämter in Österreich und legt fest, welche Aufgaben sie im Bereich der Abgabenverwaltung wahrnehmen. Es definiert, welche Gesetze und Abgaben von den Zollämtern vollzogen oder erhoben werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27 Inkrafttretensdatum31.12.2016 Außerkrafttretensdatum31.12.2020 AbkürzungAVOG 2010 Index14/01 Verwaltungsorganisation Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33 TextSachliche Zuständigkeit§ 27.Paragraph 27, (1)Absatz eins,Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben 1.Ziffer eins die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG), 2.Ziffer 2 die Erhebung der Verbrauchsteuern, 2a.Ziffer 2 a die Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),die Vollziehung von Paragraph 2 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), 3.Ziffer 3 die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996, 4.Ziffer 4 die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie 5.Ziffer 5 die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind. (2)Absatz 2,Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist, 1.Ziffer eins bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes, 2.Ziffer 2 auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie 3.Ziffer 3 zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenwegzur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg Zollstellen einrichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen. Zuletzt aktualisiert am08.04.2020 Gesetzesnummer20006672 DokumentnummerNOR40189651

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.