Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die sachliche Zuständigkeit der Zollämter in Österreich und legt fest, welche Aufgaben sie im Bereich der Abgabenverwaltung wahrnehmen. Es definiert, welche Gesetze und Abgaben von den Zollämtern vollzogen oder erhoben werden.
Was es regelt
- Die Vollziehung des Zollrechts.
- Die Erhebung von Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages.
- Die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes.
- Die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, einschließlich Ausfuhrerstattungen, soweit Zollbehörden zuständig sind.
Wen es betrifft
- Die Zollämter in Österreich.
- Personen und Unternehmen, die von den genannten Abgaben und Gesetzen betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Zollämter sind für ihren Amtsbereich zuständig, unbeschadet anderer Behörden und sonstiger Rechtsvorschriften.
- Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind von bestimmten Aufgabenbereichen der Zollämter ausgenommen (Zollrecht, Verbrauchsteuern, Tabakmonopolgesetz, Marktordnungsorganisation).
- Der Bundesminister für Finanzen muss eine Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen einrichten, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen wurde.
- Zollämter können Zollstellen einrichten, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, bei wirtschaftlichem Bedarf, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum31.12.2016
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
TextSachliche Zuständigkeit§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
1.Ziffer eins
die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
2.Ziffer 2
die Erhebung der Verbrauchsteuern,
2a.Ziffer 2 a
die Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),die Vollziehung von Paragraph 2 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
3.Ziffer 3
die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
4.Ziffer 4
die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
5.Ziffer 5
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
(2)Absatz 2,Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
(4)Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
1.Ziffer eins
bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
2.Ziffer 2
auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
3.Ziffer 3
zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenwegzur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß Paragraph 21, ZollR-DG an diesem Nebenweg
Zollstellen einrichten.
Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40189651
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.