Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Kasachstan, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Es legt fest, wie diese Kontrollen bei finanzieller Hilfe der EU vorbereitet und durchgeführt werden.
Was es regelt
- Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen der finanziellen Hilfe der Europäischen Union.
- Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und den kasachischen Behörden.
- Einhaltung der Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan bei diesen Kontrollen.
- Befugnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zum Schutz der finanziellen Interessen der EU.
Wen es betrifft
- Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).
- Die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan.
Eckpunkte
- Vor-Ort-Kontrollen werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführt.
- Die Kontrollen erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan.
- Die Durchführung muss im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan stehen.
- OLAF ist berechtigt, diese Kontrollen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 266Artikel 266
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 266Kontrollen vor OrtVor-Ort-Kontrollen der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan vorbereitet und durchgeführt.
Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates1 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 Kontrollen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates1 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates2 Kontrollen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.
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1 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Europäische Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).1 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Europäische Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Amtsblatt , L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 1999, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074 aus 1999, des Rates Amtsblatt , L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222214
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.