Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche von Abgabenbehörden eingetrieben werden. Es legt fest, welche Vollstreckungsverfahren dafür angewendet werden dürfen.
Was es regelt
- Die Einbringung von öffentlichen Abgaben, Beiträgen und Nebenansprüchen.
- Die Durchführung von finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren.
- Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, nicht grundbücherlich gesicherte Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen.
- Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses, wenn der Abgabenschuldner einer Aufforderung nicht nachkommt.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden.
- Abgabenschuldner, die öffentliche Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche schulden.
Eckpunkte
- Öffentliche Abgaben werden im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
- Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, nicht grundbücherlich gesicherte Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen kann finanzbehördlich oder gerichtlich erfolgen.
- Bei allen anderen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig.
- Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren sind jene, die die Abgabenbehörden selbst zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben durchführen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.08.1992
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.
(2)Absatz 2,Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen kann im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen.Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Absatz 2, nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach Paragraph 31 a, nicht entspricht, nach den Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 EO abzuführen.
(4)Absatz 4,Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren, die die Abgabenbehörden (Absatz eins,) zur Einbringung und Sicherung öffentlicher Abgaben selbst durchzuführen haben.
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12051700
alte DokumentnummerN3199222053J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.