Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen, insbesondere durch die Genehmigung und Durchführung kontrollierter Lieferungen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet einer ersuchten Vertragspartei zu genehmigen.
- Die Entscheidungsfindung für die Durchführung kontrollierter Lieferungen im Einzelfall.
- Die Verfahren, nach denen kontrollierte Lieferungen durchgeführt werden.
- Die Zuständigkeiten für die Leitung und Überwachung dieser Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die um Amtshilfe ersuchen oder diese leisten.
- Personen, die in strafrechtliche Ermittlungen wegen auslieferungsfähiger Straftaten involviert sind.
Eckpunkte
- Kontrollierte Lieferungen können auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei genehmigt werden, wenn es um strafrechtliche Ermittlungen zu auslieferungsfähigen Straftaten geht.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird im Einzelfall von den Behörden der ersuchten Vertragspartei getroffen und muss deren nationales Recht beachten.
- Die Durchführung erfolgt nach den Verfahren des Rechts der ersuchten Vertragspartei.
- Die Leitung und Überwachung der kontrollierten Lieferungen obliegen den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 33Artikel 33
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 33Kontrollierte Lieferungen(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei verpflichtet sich, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des nationalen Rechts getroffen.
(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Handlungsbefugnis, die Leitung und die Überwachung der Maßnahme liegen bei den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201376
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.