Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Übernehmer von gefährlichen Abfällen und legt fest, wie diese Meldungen elektronisch zu erfolgen haben. Es stellt sicher, dass die Daten über den Verbleib gefährlicher Abfälle erfasst und übermittelt werden.
Was es regelt
- Die Meldung von Begleitscheindaten nach der Übernahme gefährlicher Abfälle.
- Die elektronische Übermittlung dieser Meldungen an den Landeshauptmann.
- Die Angabe von Absender und Streckengeschäftspartnern bei Meldungen durch den Empfänger.
- Die Veröffentlichung technischer und organisatorischer Spezifikationen für die Begleitscheinmeldung.
Wen es betrifft
- Übernehmer von gefährlichen Abfällen.
- Empfänger von gefährlichen Abfällen, insbesondere bei Streckengeschäften.
Eckpunkte
- Der Übernehmer muss Begleitscheindaten innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme gefährlicher Abfälle melden.
- Die Meldung muss elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfolgen (Online-Eingabe, XML-Upload oder Webservice).
- Bei Streckengeschäften gibt der Empfänger den Absender als Übergeber an und nennt alle Streckengeschäftspartner; seine Meldung erfüllt die Meldepflicht für die Partner.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht technische Spezifikationen und Zuordnungstabellen auf dem EDM-Portal (edm.gv.at).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum01.07.2013
Außerkrafttretensdatum30.07.2023
AbkürzungANV 2012
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMeldepflicht des Übernehmers§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der gefährlichen Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
1.Ziffer eins
über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten,
2.Ziffer 2
per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder
3.Ziffer 3
über ein dafür eingerichtetes Webservice
erfolgen.
(2)Absatz 2,Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Absatz eins, den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1.Ziffer eins
die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
2.Ziffer 2
Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am14.07.2023
Gesetzesnummer20008021
DokumentnummerNOR40142839
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.