Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pfändung von Geldforderungen, um Abgabenschulden einzutreiben. Es legt fest, wie die Behörde vorgehen muss, um diese Forderungen zu sichern.
Was es regelt
- Die Vollstreckung auf Geldforderungen von Abgabenschuldnern.
- Die Erstellung und Zustellung von Pfändungsbescheiden und Zahlungsverboten.
- Die Rechte und Pflichten des Drittschuldners und des Abgabenschuldners im Pfändungsprozess.
- Die Möglichkeit, ein Handpfand in Verwahrung zu nehmen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Geldforderungen gepfändet werden.
- Drittschuldner, die dem Abgabenschuldner Geld schulden.
Eckpunkte
- Die Pfändung erfolgt durch ein Verbot der Abgabenbehörde an den Drittschuldner, an den Abgabenschuldner zu zahlen.
- Der Abgabenschuldner darf nicht mehr über seine Forderung verfügen oder diese einziehen.
- Im Pfändungsbescheid müssen die Höhe der Abgabenschuld sowie Gebühren und Auslagenersätze angegeben werden.
- Die Pfändung gilt als bewirkt, sobald das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zugestellt wurde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 65Paragraph 65
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextPfändung§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (Paragraph 26,) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des Paragraph 67, zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
(3)Absatz 3,Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4)Absatz 4,Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
(5)Absatz 5,Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
SchlagworteVerfügungsverbot
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218089
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.