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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei (einem Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei, die aus Investitionen entstehen. Es bietet verschiedene Wege zur Lösung solcher Konflikte, wenn Verhandlungen scheitern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004, TypVertrag - Malta §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.03.2004 Außerkrafttretensdatum28.02.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 29/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann eine solche Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann der Investor die Streitigkeit wahlweise zur Entscheidung unterbreiten: a)Litera a den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder b)Litera b gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder c)Litera c in Übereinstimmung mit diesem Artikel: i)Litera i dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), welches aufgrund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind, oder ii)Sub-Litera, i, i dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist, oder iii)iii einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das aufgrund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird, oder iv)Sub-Litera, i, v der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln. (2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen. Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20003372 DokumentnummerNOR40052287

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.