Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei (einem Staat) und einem Investor der anderen Vertragspartei, die aus Investitionen entstehen. Es bietet verschiedene Wege zur Lösung solcher Konflikte, wenn Verhandlungen scheitern.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten und ausländischen Investoren.
- Verfahren zur Streitbeilegung, wenn Verhandlungen oder Konsultationen nicht erfolgreich sind.
- Fristen für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens.
- Verschiedene internationale Schiedsgerichte und Regeln, die angewendet werden können.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten), die das Abkommen unterzeichnet haben.
- Investoren der anderen Vertragspartei, die in einem dieser Staaten investiert haben.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt werden.
- Wenn Verhandlungen scheitern, kann der Investor die Streitigkeit den Gerichten des betroffenen Staates oder einem vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren unterbreiten.
- Alternativ kann die Streitigkeit internationalen Schiedsgerichten wie dem ICSID, dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität, einem UNCITRAL-Schiedsgericht oder der Internationalen Handelskammer vorgelegt werden.
- Ein Streitbeilegungsverfahren kann frühestens 60 Tage nach Benachrichtigung der betroffenen Vertragspartei eingeleitet werden, aber nicht später als fünf Jahre, nachdem der Investor von den streitauslösenden Ereignissen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen sollen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004, TypVertrag - Malta §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.03.2004 Außerkrafttretensdatum28.02.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 29/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen