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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz von 1975 und regelt die Anwendung dieser Änderungen ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz ÜR KundmachungsorganBGBl. Nr. 681/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum27.08.1994 Außerkrafttretensdatum30.06.2010 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextArtikel IXArtikel römisch neunAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz(Anm.: zu den §§ 2, 3, 4, 6, 14, 14a, 14b und Anlagen 1 bis 3, BGBl. Nr. 18/1975)Anmerkung, zu den Paragraphen 2, 3, 4, 6, 14, 14 a, 14 b und Anlagen 1 bis 3, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,)Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis 7 betreffen die Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis 7 betreffen die Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) 8.Ziffer 8 Die Bestimmungen der Z 1 bis 7 sind ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres des Inkrafttretens Anbringen eingebracht zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Die Bestimmungen der Ziffer eins bis 7 sind ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres des Inkrafttretens Anbringen eingebracht zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist. ____________ *) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR12160090 alte DokumentnummerN1199441070J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.