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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Reihenfolge, in der Gläubiger bei der Pfändung derselben Forderung befriedigt werden, wenn mehrere Pfändungen zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen. Es legt fest, wie die Priorität der Pfandrechte bestimmt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 69Paragraph 69 Inkrafttretensdatum01.08.1992 Außerkrafttretensdatum30.12.2005 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 69.Paragraph 69, (1)Absatz eins,Wird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im § 67 bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde.Wird zu verschiedenen Zeiten die Pfändung derselben Forderung erwirkt, so ist für die Beurteilung der Priorität der hiedurch erworbenen Rechte bei Forderungen aus den im Paragraph 67, bezeichneten Papieren der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Papier vom Vollstrecker in Verwahrung genommen oder die spätere Pfändung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokolle angemerkt wurde. (2)Absatz 2,In allen übrigen Fällen richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte nach dem Zeitpunkte, in welchem die zugunsten der einzelnen Forderungen erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner oder bei Forderungen an die Republik Österreich oder gegen eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts an die Stelle gelangt sind, welche zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist. (3)Absatz 3,Erfolgt die Besitznahme der im Abs. 1 bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen.Erfolgt die Besitznahme der im Absatz eins, bezeichneten Papiere gleichzeitig zugunsten mehrerer Forderungen oder kommen mehrere Zahlungsverbote dem Drittschuldner oder bei Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts der anweisenden Stelle am nämlichen Tage zu, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Bei Unzulänglichkeit des gepfändeten Anspruchs sind sodann die zu vollstreckenden Forderungen samt Nebengebühren nach Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu berichtigen. Zuletzt aktualisiert am12.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12051715 alte DokumentnummerN3199222068J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.