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Kurz gesagt

Dieses Gesetz, das Abgabenänderungsgesetz 1975, regelt das Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen und Veranlagungsjahren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenänderungsgesetz 1975 KundmachungsorganBGBl. Nr. 636/1975Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum31.12.1975 TextARTIKEL VIIIARTIKEL römisch achtInkrafttreten(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden:Die Bestimmungen des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden: a)Litera a auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1975 ausgeführt werden;auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1975 ausgeführt werden; b)Litera b auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975 liegt.auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975 liegt. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels I Z 3, 5 und 9 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 3, 5 und 9 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels I Z 13, 14 und 15 sind ab dem Veranlagungsjahr 1975 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 13, 14 und 15 sind ab dem Veranlagungsjahr 1975 anzuwenden. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels I Z 18 treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 18, treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Artikels II treten mit 1. Jänner 1975 in Kraft.Die Bestimmungen des Artikels römisch zwei treten mit 1. Jänner 1975 in Kraft. (6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Artikel III und IV Z 1 und 2 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels IV Z 3 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden.Die Bestimmungen der Artikel römisch drei und römisch vier Ziffer eins und 2 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels römisch vier Ziffer 3, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1978 anzuwenden. (7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Artikel V, VI und VII treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.Die Bestimmungen der Artikel römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.