Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, wann bereits geprüfte Handfeuerwaffen oder deren hochbeanspruchte Teile erneut geprüft werden müssen, wenn sie bestimmte Veränderungen erfahren haben. Sie regelt auch das Vorgehen, wenn bei einer solchen Prüfung Mängel festgestellt werden.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer erneuten Erprobung von Handfeuerwaffen und hochbeanspruchten Teilen nach bestimmten Veränderungen.
- Die Bedingungen, die eine erneute Erprobung auslösen.
- Das Vorgehen bei Mängeln, die bei einer erneuten Erprobung festgestellt werden.
- Die Entwertung von Beschusszeichen und die Anbringung neuer Protokollnummern bei Mängeln.
Wen es betrifft
- Besitzer von Handfeuerwaffen und hochbeanspruchten Teilen, die Veränderungen daran vornehmen.
- Personen, die Handfeuerwaffen oder deren Teile zur Erprobung einreichen.
Eckpunkte
- Eine erneute Erprobung ist erforderlich, wenn ein hochbeanspruchter Teil ausgetauscht wird und Passarbeit damit verbunden ist.
- Jede Änderung der in § 8 angeführten Abmessungen erfordert eine erneute Erprobung.
- Eine Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung über 800 Grad C, macht eine erneute Erprobung notwendig.
- Wird bei der Erprobung ein Mangel festgestellt, müssen die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X entwertet und eine neue Protokollnummer angebracht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel8. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum18.06.1986
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextNeuerliche Erprobungspflicht
§ 13. (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu unterziehen (§ 8 Beschußgesetz):Paragraph 13, (1) Hat eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren, so ist diese Waffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 zu unterziehen (Paragraph 8, Beschußgesetz):
1.Ziffer eins
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles verbunden mit Paßarbeit,
2.Ziffer 2
jede Änderung der in § 8 angeführten Abmessungen,jede Änderung der in Paragraph 8, angeführten Abmessungen,
3.Ziffer 3
jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über 800 Grad C,
4.Ziffer 4
Veränderung der Wanddicke durch Anbringung eines Zielfernrohres.
(2)Absatz 2,Ergibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 12 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mitErgibt sich anläßlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil die neue Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) anzubringen, sind die Beschußzeichen durch Überschlagen mit
X römisch zehn
zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß § 9 nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4.zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, wenn die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil gemäß Paragraph 9, nicht zum Endbeschuß zugelassen werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.