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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kontaktdaten durch Betreiber von Sportstätten, Vereine und Veranstalter zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden müssen, wie sie zu behandeln sind und wann sie zu löschen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum15.03.2021 Außerkrafttretensdatum18.05.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextErhebung von Kontaktdaten§ 21.Paragraph 21, (1)Absatz eins,Der Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach § 9, Vereine bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 3 Z 9 und der Veranstalter nach § 14 sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung denDer Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte nach Paragraph 9,, Vereine bei Zusammenkünften gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 9 und der Veranstalter nach Paragraph 14, sind verpflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den 1.Ziffer eins Vor- und Familiennamen und 2.Ziffer 2 die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. (2)Absatz 2,Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte oder Veranstaltungsstätte zu versehen. (3)Absatz 3,Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen. (4)Absatz 4,Der Betreiber, Verein oder Veranstalter darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. (5)Absatz 5,Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind. (6)Absatz 6,Der Betreiber, Verein oder Veranstalter hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. SchlagworteVorname Zuletzt aktualisiert am17.05.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231802

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.