Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiedereinfuhr von Abfällen, wenn die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Es legt fest, wie in solchen Fällen vorgegangen wird und wer die Kosten trägt.
Was es regelt
- Maßnahmen bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Rückführungspflicht von Abfällen.
- Die Anordnung und Durchführung dieser Maßnahmen durch den Bundesminister.
- Die Möglichkeit der Vorauszahlung von Kosten für die Rückführung.
- Die Befreiung von der Bewilligungspflicht bei bestehender Wiedereinfuhrpflicht.
Wen es betrifft
- Den Rückführungspflichtigen, der Abfälle zurückführen muss.
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Der Bundesminister kann Maßnahmen anordnen und durchführen lassen, wenn der Rückführungspflichtige seinen Pflichten nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nachkommt.
- Kosten für diese Maßnahmen sind vom Rückführungspflichtigen zu ersetzen.
- Eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten kann angeordnet werden, es sei denn, eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV deckt die Kosten.
- Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
- Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.
- Wenn der Rückführungspflichtige keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle hat, müssen die Abfälle an einen berechtigten Abfallbehandler zurückgeführt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum21.06.2013
Außerkrafttretensdatum31.12.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWiedereinfuhrpflicht§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Artikel 6, der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
(3)Absatz 3,In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.In den Fällen gemäß Absatz eins,, in denen der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß Paragraph 24 a, verfügt, hat die Rückführung der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40152268
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.