Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wem gegenüber diese Nachweise zu erbringen sind.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gemäß §§ 3, 14 und 21 der Verordnung.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen, wie z.B. die Unzumutbarkeit des Maskentragens oder der Testdurchführung aus gesundheitlichen Gründen.
- Den Nachweis einer Schwangerschaft als Ausnahmegrund.
- Die Erfüllung der Pflichten von Betriebsstätten- und Arbeitsortinhabern sowie Verkehrsbetreibern bei Glaubhaftmachung eines Ausnahmegrundes.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 14 und 21 erfüllen müssen oder Ausnahmegründe geltend machen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen gemäß §§ 3, 14 und 21 müssen auf Verlangen gegenüber bestimmten Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Ausnahmegründe (z.B. Unzumutbarkeit des Maskentragens oder Testens aus gesundheitlichen Gründen) und Schwangerschaft müssen durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden.
- Die ärztliche Bestätigung muss von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt sein.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum11.01.2022
Außerkrafttretensdatum30.01.2022
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und 10a und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen GründenDer Ausnahmegrund gemäß Paragraph 21, Absatz 10 und 10 a und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1.Ziffer eins
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2.Ziffer 2
die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am31.01.2022
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40240946
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.