Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen oder ein Schiedsgericht gelöst werden sollen.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Das Verfahren zur Bildung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo).
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst innerhalb von sechs Monaten durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt werden, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende wird innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
TypVertrag – Kosovo
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum17.02.2008
Außerkrafttretensdatum31.01.2012
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachtemateriiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012materiiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
TextArtikel 8Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person, die jedoch nicht Staatsbürger einer der beiden Vertragsparteien sein darf, als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident oder, im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im übrigen regelt es sein Verfahren selbst.
(6)Absatz 6,Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
Zuletzt aktualisiert am27.05.2020
Gesetzesnummer20007153
DokumentnummerNOR40126831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.