Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen. Es legt fest, wie Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen oder ein Schiedsgericht gelöst werden sollen.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Das Verfahren zur Bildung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo).
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst innerhalb von sechs Monaten durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht beigelegt werden, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende wird innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TypVertrag – Kosovo §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum17.02.2008 Außerkrafttretensdatum31.01.2012 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen Beachtemateriiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012materiiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TextArtikel 8Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien