Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Registrierung von (Mit)Verbrennungsanlagen und die damit verbundenen Daten im Register gemäß § 22 AWG 2002. Sie legt fest, welche Informationen eingetragen werden müssen und wie die Behörde diese Einträge prüft.
Was es regelt
- Die Eintragung von Stammdaten für (Mit)Verbrennungsanlagen in ein Register.
- Die Verwendung von Referenztabellen im Register für Anlagentypen und Behandlungsverfahren.
- Die Darstellung der Struktur von (Mit)Verbrennungsanlagen und deren Beziehungen zu Linien und der gesamten Betriebsanlage.
- Die Kennzeichnung von Anlagen oder Anlagenteilen als Berichtseinheiten für Emissionserklärungen.
Wen es betrifft
- Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen.
- Die Behörde, die die Eintragungen prüft.
Eckpunkte
- Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 eintragen.
- Es müssen Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu (Mit)Verbrennungsanlagen und zugehörigen Linien, gemacht werden.
- Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage muss durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) dargestellt werden.
- Die Behörde prüft die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten auf Vollständigkeit und Richtigkeit, auch stichprobenartig für nicht emissionserklärungspflichtige Anlagen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13aParagraph 13 a
Inkrafttretensdatum01.11.2007
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextRegistrierung§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß § 13 Abs. 2 keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 zu kennzeichnen.Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40091698
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.