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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Registrierung von (Mit)Verbrennungsanlagen und die damit verbundenen Daten im Register gemäß § 22 AWG 2002. Sie legt fest, welche Informationen eingetragen werden müssen und wie die Behörde diese Einträge prüft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13aParagraph 13 a Inkrafttretensdatum01.11.2007 Außerkrafttretensdatum11.07.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextRegistrierung§ 13a.Paragraph 13 a, (1)Absatz eins,Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß § 13 Abs. 2 keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 zu kennzeichnen.Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, keine Emissionserklärungen übermitteln müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 in das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit) Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit) Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit) Verbrennungsanlage zur gesamten Betriebsanlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 zu kennzeichnen. (2)Absatz 2,Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40091698

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.