Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Emissionsgrenzwerte für Abgase von Anlagen fest, die Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, um die Umwelt zu schützen. Sie wurde durch eine neuere Verordnung aufgehoben, gilt aber unter bestimmten Umständen noch bis Ende 2024.
Was es regelt
- Die Auslegung, Ausrüstung und den Betrieb von Verbrennungsanlagen.
- Die Auslegung, Ausrüstung und den Betrieb von Mitverbrennungsanlagen.
- Emissionsgrenzwerte im Abgas für Verbrennungsanlagen.
- Emissionsgrenzwerte im Abgas für Mitverbrennungsanlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungsanlagen.
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Verbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass die Emissionsgrenzwerte aus Anlage 1 nicht überschritten werden.
- Mitverbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass die Emissionsgrenzwerte aus Anlage 2 nicht überschritten werden.
- Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der Wärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete Siedlungsabfälle verbrannt, gelten die strengeren Grenzwerte aus Anlage 1.
- Bei Verbrennung in sauerstoffangereicherter Atmosphäre kann die Behörde auf Antrag einen abweichenden Bezugssauerstoffgehalt festlegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum12.07.2013
Außerkrafttretensdatum31.12.2024
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
Text3. AbschnittEmissionsgrenzwerte§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten oder zu berechnenden Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 40% der in einem Monat tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle verbrannt, so sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
(4)Absatz 4,Werden Abfälle in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so hat die Behörde auf Antrag abweichend von Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung einen den besonderen Umständen des Einzelfalls entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt festzulegen.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
SchlagworteAnfahrvorgang
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40153167
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.