Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Besteuerung von Zinserträgen aus bestimmten umlauffähigen Schuldtiteln zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Es legt fest, wann diese Schuldtitel als Forderungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a gelten.
Für wen: Inhaber von in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtiteln; Zahlstellen, die Zinsen an wirtschaftliche Eigentümer zahlen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Behandlung von in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtiteln, die vor dem 1. März 2001 begeben wurden.
- Die Bedingungen, unter denen diese Schuldtitel nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a gelten.
- Die Auswirkungen von Folgeemissionen dieser Schuldtitel ab dem 1. März 2002.
- Das Recht der Vertragsparteien, Erträge aus diesen Schuldtiteln nach nationalem Recht zu besteuern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtiteln.
- Zahlstellen, die Zinsen an wirtschaftliche Eigentümer zahlen.
Was sind die Eckpunkte?
- Umlauffähige Schuldtitel, die vor dem 1. März 2001 begeben wurden, gelten bis spätestens 31. Dezember 2010 nicht als Forderungen, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen getätigt werden.
- Nach dem 31. Dezember 2010 gelten die Bestimmungen nur, wenn die Schuldtitel Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten und die Zahlstelle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist, die Quellensteuer anwendet.
- Wenn eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission tätigt, gilt die gesamte Emission als Forderung.
- Wenn eine andere Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission tätigt, gilt nur diese Folgeemission als Forderung.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 135/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 236/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2017, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.12.2016 Index39/03 Doppelbesteuerung BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet.
TextArtikel 11 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004246 DokumentnummerNOR40068533