Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Besteuerung von Zinserträgen aus bestimmten umlauffähigen Schuldtiteln zwischen dem Vereinigten Königreich und einem anderen Staat. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese Schuldtitel während eines Übergangszeitraums nicht als Forderungen im Sinne einer anderen Bestimmung gelten.
Was es regelt
- Die Behandlung von in- und ausländischen Anleihen sowie anderen umlauffähigen Schuldtiteln.
- Die Bedingungen, unter denen diese Schuldtitel nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a gelten.
- Folgeemissionen von umlauffähigen Schuldtiteln nach dem 1. März 2002.
- Die Besteuerung von Erträgen aus diesen Schuldtiteln nach innerstaatlichem Recht.
Wen es betrifft
- Inhaber von umlauffähigen Schuldtiteln, die vor dem 1. März 2001 begeben wurden.
- Regierungen oder damit verbundene Einrichtungen, die Folgeemissionen tätigen.
Eckpunkte
- Gilt für Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder deren Emissionsprospekte vor diesem Datum genehmigt wurden.
- Gilt nicht, wenn ab dem 1. März 2002 Folgeemissionen dieser Schuldtitel getätigt werden.
- Der Übergangszeitraum endet spätestens am 31. Dezember 2010.
- Nach dem 31. Dezember 2010 gelten die Bestimmungen nur, wenn die Schuldtitel Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten und die Zahlstelle im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist, die Quellensteuer/Steuerrückbehalt anwendet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 141/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2017,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2016
Index39/03 Doppelbesteuerung
BeachteWird ab 1. Juli 2005 angewendet.
TextArtikel 11 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 14, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn
-Strichaufzählung
diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten und
-Strichaufzählung
die Zahlstelle im Sinne von Artikel 7 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist, welche die Quellensteuer/den Steuerrückbehalt anwendet, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen Gunsten einzieht.
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a.
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004254
DokumentnummerNOR40068703
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.