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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Übergangsrecht der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Sie legt fest, wann die Verordnung und ihre einzelnen Paragraphen gültig sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum01.11.2021 Außerkrafttretensdatum02.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten und Übergangsrecht§ 23.Paragraph 23, (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 10, außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Frist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden. (4)Absatz 4,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit. (5)Absatz 5,Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1.Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz eins, stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Zuletzt aktualisiert am03.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238419

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.