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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die sichere Übertragung und Verwaltung von Daten in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten (ZIS) durch die RTR-GmbH. Sie legt fest, wie diese Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum22.11.2016 Außerkrafttretensdatum21.02.2019 AbkürzungZIS-AbfrageV Index91/01 Fernmeldewesen TextDatenübertragung und -verwaltung§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die RTR-GmbH hat die nach der ZIS-EinmeldeV, BGBl. II Nr. 103/2016, eingemeldeten Daten bei der Übertragung in ihre Systeme und aus ihren Systemen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet, vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten. Die RTR-GmbH hat unberechtigte Zugriffe auf ihre Systeme durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, zu verhindern. Dabei sind einschlägige Normen und veröffentlichte Empfehlungen weitestgehend zu berücksichtigen.Die RTR-GmbH hat die nach der ZIS-EinmeldeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016,, eingemeldeten Daten bei der Übertragung in ihre Systeme und aus ihren Systemen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet, vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten. Die RTR-GmbH hat unberechtigte Zugriffe auf ihre Systeme durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, zu verhindern. Dabei sind einschlägige Normen und veröffentlichte Empfehlungen weitestgehend zu berücksichtigen. (2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat die eingemeldeten Daten in einer Datenbank, die nach dem jeweiligen Stand der Technik vor äußeren Zugriffen geschützt ist, zu speichern und zu verwalten. Diese Datenbank ist netzwerktechnisch so einzurichten, dass ein direkter Zugriff aus dem Internet nicht möglich ist. (3)Absatz 3,Die RTR-GmbH hat jeden Zugriff auf die in Abs. 2 genannte Datenbank zu protokollieren.Die RTR-GmbH hat jeden Zugriff auf die in Absatz 2, genannte Datenbank zu protokollieren. SchlagworteDatenverwaltung Zuletzt aktualisiert am22.02.2019 Gesetzesnummer20009697 DokumentnummerNOR40187747

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.