Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die finanzielle Abgeltung für die stationäre medizinische Versorgung von Justizanstalteninsassen durch öffentliche Krankenanstalten. Es legt fest, wie die Bundesländer einen jährlichen Pauschalbetrag an den Bund für diese Leistungen zahlen.
Was es regelt
- Die finanzielle Beteiligung der Länder an den Kosten für die stationäre Behandlung und Betreuung von Justizanstalteninsassen.
- Die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrags an das Bundesministerium für Justiz.
- Die Aufteilung dieses Gesamtbetrags auf die einzelnen Bundesländer.
- Die Berücksichtigung der Volkszahl 2001 und einer früheren Aufteilung für die Länderanteile.
Wen es betrifft
- Die Bundesländer, die Beiträge leisten müssen.
- Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, der die Zahlungen erhält.
- Öffentliche Krankenanstalten, die Justizanstalteninsassen stationär versorgen.
Eckpunkte
- Die Länder verpflichten sich, einen jährlichen Pauschalbetrag von 8.549.430,46 Euro an den Bund zu zahlen.
- Dieser Gesamtbetrag wird zu 50% nach der Volkszahl 2001 und zu 50% nach einer früheren Aufteilung auf die Länder verteilt.
- Die Vereinbarung war vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 in Kraft.
- Die einzelnen Länder zahlen spezifische Beträge, zum Beispiel Wien 2.166.169,28 Euro und Burgenland 257.660,58 Euro.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 28/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2006,
TypVereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.12.2008
Index17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
TextArtikel 1Gegenstand der Vereinbarung(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag vonDie Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euroan den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:Der im Absatz eins, genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Artikel 15, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland
257 660,58 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
Zuletzt aktualisiert am24.02.2025
Gesetzesnummer20004625
DokumentnummerNOR40075757
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.