Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Gastgewerbebetrieben. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Kunden eingelassen werden dürfen und welche Pflichten Betreiber haben.
Was es regelt
- Die Zulassung von Kunden in Gastgewerbebetrieben.
- Die Notwendigkeit eines Nachweises für Kunden.
- Die Pflichten von Betreibern bezüglich COVID-19-Beauftragten und Präventionskonzepten.
- Die Bedingungen für Selbstbedienung.
Wen es betrifft
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben.
- Kunden, die Waren erwerben oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Eckpunkte
- Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen und diesen für die Dauer des Aufenthalts bereithalten.
- Betreiber müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Selbstbedienung ist erlaubt, wenn geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos getroffen und im Präventionskonzept abgebildet werden.
- Die Nachweispflicht gilt nicht für die Abholung von Speisen und Getränken, Imbiss- und Gastronomiestände sowie Gastgewerbebetriebe in bestimmten Einrichtungen (z.B. Krankenanstalten, Schulen, Massenbeförderungsmittel).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum22.07.2021
Außerkrafttretensdatum21.07.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGastgewerbe§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3)Absatz 3,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 2 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 2, abzubilden.
(4)Absatz 4,Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für:Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für:
1.Ziffer eins
die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
2.Ziffer 2
Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
3.Ziffer 3
Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
a)Litera a
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
b)Litera b
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
c)Litera c
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
d)Litera d
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
e)Litera e
Massenbeförderungsmittel.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40235474
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.