Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die aus Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei entstehen. Es legt Verfahren fest, wie solche Investitionsstreitigkeiten beigelegt werden sollen.
Was es regelt
- Die freundschaftliche Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, wenn eine freundschaftliche Lösung nicht möglich ist.
- Die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen.
- Einwände im Zusammenhang mit Entschädigungen aus Garantien in Streitfällen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten) und Investoren der anderen Vertragspartei.
- Parteien, die in Investitionsstreitigkeiten involviert sind.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst innerhalb von drei Monaten freundschaftlich beigelegt werden.
- Wenn keine freundschaftliche Lösung gefunden wird, kann die Streitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) oder einem Schiedsverfahren nach den UNCITRAL Schiedsregeln unterworfen werden.
- Jede Vertragspartei stimmt unwiderruflich im Voraus zu, Streitigkeiten dem ICSID zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen, auch ohne individuelle Schiedsvereinbarung.
- Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend und wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 74/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.06.2002
TextARTIKEL 9Beilegung von Investitionsstreitigkeiten(1)Absatz eins,Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:
a)Litera a
einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor, auf Grund dieses Abkommens unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind, oder
b)Litera b
einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden. Die Vertragspartei unterwirft sich dem genannten Schiedsgericht auch dann, wenn keine derartige schiedsgerichtliche Vereinbarung besteht.
(3)Absatz 3,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruchs in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4)Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.